Liebe Leondingerinnen,
liebe Leondinger!
Auf unserer Online-Plattform „Schau auf Leonding“ können Sie uns ganz unkompliziert Verbesserungsvorschläge, Mängel oder Schäden im Stadtgebiet melden. Sei es eine Straßenlaterne, die nicht funktioniert, ein Schlagloch oder eine kaputte Parkbank im öffentlichen Raum – alles was Ihnen positiv oder negativ auffällt wird direkt an die zuständige Stelle im Rathaus oder im Stadtservice weitergeleitet. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden sich rasch und unbürokratisch darum kümmern.
Halten Sie mit uns gemeinsam die Augen offen! Wir freuen uns über Ihre Anliegen und natürlich auch über Ihr Lob!
Ihre Bürgermeisterin
Dr.in Sabine Naderer-Jelinek
liebe Leondinger!
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Ihre Bürgermeisterin
Dr.in Sabine Naderer-Jelinek
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leeres Grundstück
Meldungsnummer | 191/2023 |
Erstellt am | 30.06.2023 um 18:12 Uhr |
Kategorie | Was sonst noch zu sagen ist... |
Standort |
Schiefersteinstraße 4060 Leonding |
Status | Erledigt |
Kommentare | 2 Kommentare |
Erledigt am | 07.07.2023 |
Dauer | 6 Tage |
BESCHREIBUNG
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von 5 (
Dieses Grundstück ist immer noch verwildert, der Zaun ungepflegt. Mittlerweile dient es zur illegalen Grünschnitt entsorgung (in Seitenstraße über Zaun geschmissen, leider habe ich die Autonummer nicht gesehen).
Gibt es nicht eine Verpflichtung des Besitzers zur regelmäßigen Pflege eines unbebauten Grundstückes?
Es ist ausserdem nicht vollständig gesichert, sodass jeder Zutritt hat.
Gibt es nicht eine Verpflichtung des Besitzers zur regelmäßigen Pflege eines unbebauten Grundstückes?
Es ist ausserdem nicht vollständig gesichert, sodass jeder Zutritt hat.
KOMMENTARE
Sehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger,
folgende Antwort haben wir von der zuständigen Fachabteilung erhalten.
Der Besitzer eines unbebauten Grundstückes ist aus baurechtlicher Sicht nicht dazu verpflichtet, dieses regelmäßig zu pflegen. Unbebaute Grundstücke im Bauland sind jedoch grundsätzlich so zu gestalten und zu erhalten, dass insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen eintreten. Baupolizeiliche Aufträge, etwa betreffend die Kürzung einer Hecke, würden jedoch bereits an der mangelnden Vollstreckbarkeit derselben scheitern. Auch bezüglich der Errichtung einer Grundstückseinfriedung (Zaun) gibt es keine baurechtliche Verpflichtung. Der Eigentümer einer baulichen Anlage hat lediglich dafür zu sorgen, dass die Anlage in einem den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten wird.
Allfällige nachbarrechtliche Ansprüche müssten daher auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden
Freundliche Grüße
Ihr Bürgerservice Team
folgende Antwort haben wir von der zuständigen Fachabteilung erhalten.
Der Besitzer eines unbebauten Grundstückes ist aus baurechtlicher Sicht nicht dazu verpflichtet, dieses regelmäßig zu pflegen. Unbebaute Grundstücke im Bauland sind jedoch grundsätzlich so zu gestalten und zu erhalten, dass insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen eintreten. Baupolizeiliche Aufträge, etwa betreffend die Kürzung einer Hecke, würden jedoch bereits an der mangelnden Vollstreckbarkeit derselben scheitern. Auch bezüglich der Errichtung einer Grundstückseinfriedung (Zaun) gibt es keine baurechtliche Verpflichtung. Der Eigentümer einer baulichen Anlage hat lediglich dafür zu sorgen, dass die Anlage in einem den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten wird.
Allfällige nachbarrechtliche Ansprüche müssten daher auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden
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Ihr Bürgerservice Team
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Ihr Bürgerservice Team