Liebe Leondingerinnen,
liebe Leondinger!
Auf unserer Online-Plattform „Schau auf Leonding“ können Sie uns ganz unkompliziert Verbesserungsvorschläge, Mängel oder Schäden im Stadtgebiet melden. Sei es eine Straßenlaterne, die nicht funktioniert, ein Schlagloch oder eine kaputte Parkbank im öffentlichen Raum – alles was Ihnen positiv oder negativ auffällt wird direkt an die zuständige Stelle im Rathaus oder im Stadtservice weitergeleitet. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden sich rasch und unbürokratisch darum kümmern.
Halten Sie mit uns gemeinsam die Augen offen! Wir freuen uns über Ihre Anliegen und natürlich auch über Ihr Lob!
Ihre Bürgermeisterin
Dr.in Sabine Naderer-Jelinek
liebe Leondinger!
Auf unserer Online-Plattform „Schau auf Leonding“ können Sie uns ganz unkompliziert Verbesserungsvorschläge, Mängel oder Schäden im Stadtgebiet melden. Sei es eine Straßenlaterne, die nicht funktioniert, ein Schlagloch oder eine kaputte Parkbank im öffentlichen Raum – alles was Ihnen positiv oder negativ auffällt wird direkt an die zuständige Stelle im Rathaus oder im Stadtservice weitergeleitet. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden sich rasch und unbürokratisch darum kümmern.
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Ihre Bürgermeisterin
Dr.in Sabine Naderer-Jelinek
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Ich hoffe nur dass die Rettung oder Feuerwehr nie vorbei muss
Meldungsnummer | 196/2020 |
Erstellt am | 16.09.2020 um 18:58 Uhr |
Kategorie | Was sonst noch zu sagen ist... |
Standort |
Richterstraße 4060 Leonding |
Status | Erledigt |
Kommentare | 2 Kommentare |
Erledigt am | 17.09.2020 |
Dauer | 13 Stunden |
BESCHREIBUNG
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von 5 (
Richter Straße 32
KOMMENTARE
Sehr geehrter Melder / sehr geehrte Melderin,
§23 Abs 1 der StVO 1960 besagt, dass durch die Abstellung eines Fahrzeuges die Vorbeifahrt und Wegfahrt durch andere nicht verhindert werden darf. Werden also Fahrzeuge derartig abgestellt, dass ein Vorbei- oder Wegfahren verhindert wird, liegt ein Verstoß gegen die StVO 1960 vor.
Die Überwachung, Kontrolle und Ahndung sowohl des ruhenden, als auch des fließenden Verkehrs obliegt ausschließlich der Polizei, welche dafür vom Gesetzgeber mit den notwendigen Eingreifmöglichkeiten ausgestattet wurde.
Freundliche Grüße,
Ihr Mobilitätsteam
§23 Abs 1 der StVO 1960 besagt, dass durch die Abstellung eines Fahrzeuges die Vorbeifahrt und Wegfahrt durch andere nicht verhindert werden darf. Werden also Fahrzeuge derartig abgestellt, dass ein Vorbei- oder Wegfahren verhindert wird, liegt ein Verstoß gegen die StVO 1960 vor.
Die Überwachung, Kontrolle und Ahndung sowohl des ruhenden, als auch des fließenden Verkehrs obliegt ausschließlich der Polizei, welche dafür vom Gesetzgeber mit den notwendigen Eingreifmöglichkeiten ausgestattet wurde.
Freundliche Grüße,
Ihr Mobilitätsteam
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Freundliche Grüße
Ihr Bürgerservice-Team